Die Bedürfnisse und Zeitpläne der Menschen, die in den Pflegegrad 5 eingestuft wurden, unterscheiden sich selbstverständlich stark. Deswegen ist es möglich, verschiedene Leistungen gegeneinander auszutauschen, um so den eigenen Bedürfnissen gerecht zu werden. Das betrifft zum einen die Sachleistungen und das Pflegegeld bei Pflegegrad 5. Zum anderen ist auch die Umwandlung von Verhinderungspflege in Kurzzeitpflege und umgekehrt eine Möglichkeit.
Eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen ist sinnvoll, wenn Pflegebedürftige nicht nur von Angehörigen, sondern auch von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden. Dabei gilt: Das Pflegegeld verringert sich um den Anteil der in Anspruch genommenen Sachleistungen.
Wenn Pflegebedürftige ihren Anspruch auf Verhinderungspflege nicht geltend machen, können insgesamt 3386 € im Jahr für bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege genutzt werden
Der Umwandlungsanspruch besteht auch in die andere Richtung. Wer das Budget für Kurzzeitpflege nicht benötigt, kann bis zu 2418 € und 6 Wochen im Jahr für die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.